ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
AGB DER CREATON GMBH, WERTINGEN, DEUTSCHLAND
1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Creaton GmbH.
(2) Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(3) Alle zusätzlichen Vereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen sind, auch soweit sie bereits mündlich getroffen sind, schriftlich niederzulegen.
(4) Nachvertragliche Vereinbarungen können wirksam nur von einem bevollmächtigten Vertreter geschlossen werden.
(5) Soweit die Geltung von Incoterm-Klauseln vereinbart ist, sind die Incoterm-Klauseln in der aktuellen, von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten Fassung maßgeblich.
§ 2 Angebote, Vertragsgegenstand, Beschaffenheitsvereinbarung
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Erst die Bestellung gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.
(2) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Diese Beschreibungen der Warenbeschaffenheit oder sonstige Erklärungen zur Ware sind nicht als Garantie zu verstehen. Auf eine Garantie kann sich der Besteller nur berufen, wenn sie schriftlich und ausdrücklich als Garantie erklärt wird.
(3) Ziegeleierzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen können deshalb nur als unverbindliche Anschauungsstücke gelten. Geringfügige Abweichungen von unserem Angebot oder Muster in Bezug auf Größe, Güte, Gewicht und Farbe bleiben vorbehalten.
(4) Geringfügige Farb- und sonstige Oberflächenveränderungen (insbesondere Ausblühungen, Mikrorisse) an der Ware sowie andersartige Abweichungen in deren Erscheinungsbild (geringfügige Unregelmäßigkeiten, Verformungen), welche die Brauchbarkeit der Ware nicht negativ beeinflussen, sind nicht als vertragswidrige Leistung anzusehen. Entsprechendes gilt für handelsüblichen Bruch. Alters- und Witterungsbedingter Verschleiß ist kein Sachmangel.
§ 3 (Teil-) Lieferung, Liefertermine und Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk (ex works gem. Incoterms 2010).
(2) Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der angegeben Lieferfrist berechtigt, falls diese dem Besteller zumutbar sind.
(3) Eine Anlieferung zum Besteller erfolgt nur, soweit dies in Schriftform vereinbart ist und auch dann nur auf Kosten des Bestellers. Wird die Ware dem Kunden auf dessen Wunsch geliefert, so geht mit der Übergabe an den Frachtführer / Spediteur die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen und Selbstabholungen. Der Besteller hat im Fall der Anlieferung für die Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug bis zu 40 Tonnen und für geeignete ebenerdige Entlademöglichkeiten zu sorgen. Der Besteller haftet im Falle schuldhafter Pflichtverletzung für Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Der Besteller haftet auch für Schäden, die entstehen, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird.
(4) Der für den Besteller entgegennehmende Unterzeichner des Lieferscheins gilt als zur Entgegennahme der Ware bevollmächtigt.
(5) Verbindliche Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
(6) Bei Lieferungen innerhalb von 24 Stunden (Expresslieferung) oder der nachträglichen Änderung von Lieferaufträgen durch den Besteller innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des ursprünglichen Liefertermins (Änderung des Lieferungsortes oder des Lieferzeitpunktes) trägt der Besteller die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten.
(7) Höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u. a. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen unserer Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und Verfügungen gehören, die uns außerstande setzen, unsere Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien uns für die Dauer der Auswirkungen bzw. im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung vollständig von unserer Leistungspflicht. Wir werden den Käufer über den Eintritt eines derartigen Falles unverzüglich unterrichten.
(8) Die Rücknahme gelieferter mangelfreier Standardware ist ausgeschlossen. Erklärt sich die Creaton ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, erfolgt eine Gutschrift, sofern die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit der Ware durch die Creaton festgestellt wird. Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den in der aktuellen Preisliste enthaltenen Allgemeinen Lieferbedingungen.
(9) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzte er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den von uns entstandenen Schaden – einschließlich etwaiger Mehrkosten – ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 4 Zahlung, Zahlungskonditionen und Zurückbehaltungsrechte
(1) Unsere Rechnungen sind – sofern nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde – 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen gewährt die Creaton 3% Skonto, bei SEPA-Lastschrift gewährt sie 4% Skonto vom Rechnungsendbetrag abzüglich der Kosten für Paletten. Auf Paletten und Dienstleistungen wird kein Skonto gewährt.
(2) Vorauskasse kann vereinbart werden.
(3) Zahlungen sind ausschließlich an die aus der Rechnung ersichtlichen Zahlstellen zu leisten.
(4) Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, werden wir ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Bestellers mittels Lastschrift einzuziehen. Der Besteller weist sein Kreditinstitut an, die von uns gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fälligkeitsdatum. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug zum nächsten Bankarbeitstag. Mindestens einen Bankarbeitstag vor dem Einzug wird der Besteller über den Einzug informiert werden (Pre-Notification). Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Eine Rückbuchung gemäß § 675x BGB ist nicht möglich. Kosten die aufgrund von Nichteinlösung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurden.
(5) Liegt der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Zahlung durch Vorauskasse oder unwiderrufliches Akkreditiv, bestätigt durch eine deutsche Großbank oder ein deutsches öffentliches Kreditinstitut, zu leisten.
(6) Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Bestellers tritt mit Gutschrift auf unserem angegebenen Bankkonto ein.
(7) Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Besteller.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Im kaufmännischen Verkehr kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(9) Für die Anrechnung von Zahlungen auf Zinsen und Kosten gilt § 367 BGB, insoweit scheidet der Abzug von Skonto auf die neue Schuld des Bestellers aus.
(10) Bonus-, Rabatt- oder sonstige Leistungsvereinbarungen zugunsten des Bestellers oder Dritter sind auflösend bedingt für den Fall nicht oder nicht vollständiger Zahlung unserer Forderungen, gleich auf welchem Grund die Nichtzahlung des Bestellers beruht. Für den Fall von Zahlungsrückständen jeglicher Art wird bereits jetzt die Aufrechnung von Forderungen der Creaton GmbH mit Forderungen des Bestellers aus Bonus-, Rabatt- oder sonstigen Leistungsvereinbarungen bestimmt.
(11) Ergänzend und ohne § 321 BGB einzuschränken gilt: Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass eine Forderung der Creaton aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Bestellers (z.B. Zweifel an der Kreditwürdigkeit) gefährdet wird, so ist die Creaton berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Forderungen sofort fällig zu stellen und zwar auch für hereingenommene Wechsel.
(12) Der Besteller kommt mit der Erfüllung einer fälligen Geldforderung durch den Zugang der Mahnung, der Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides in Verzug. Er gerät ebenfalls in Verzug, wenn für die Erfüllung Zeit nach dem Kalender bestimmt worden ist und er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Unbeschadet des Vorstehenden kommt der Besteller dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Der Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt uns, unbeschadet der sonstigen uns zustehenden Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Falls ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, vermögen wir diesen Schaden geltend zu machen; der Besteller ist seinerseits berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Preise
(1) Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Auslieferlage zzgl. Transportkosten, Umsatzsteuer, Zoll und anderer Kosten, die zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemäßer Übergabe der Waren entstehen.
(2) Sofern keine schriftliche Vereinbarung über den Preis getroffen worden ist, gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Listenpreis. Preislisten, Katalog- oder Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.
(3) Abweichend vom Vorstehenden gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. dem der Selbstabholung gültige Listenpreis, sofern in der Zeit zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Lieferung bzw. Selbstabholung Kostensteigerungen, insbesondere für Energie, Personal und Abgaben, eingetreten sind, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und die ein Festhalten am vereinbarten Preis als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Preis. Entsprechendes gilt auch für den nicht-kaufmännischen Verkehr, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung bzw. Selbstabholung mehr als vier Monate vergangen sind; beträgt die Erhöhung der Listenpreise mehr als 5 %, so steht dem nicht-kaufmännischen Besteller ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu. Die Kostensteigerungen werden wir dem Besteller auf dessen Verlangen jeweils nachweisen.
(4) Ergänzend gelten die in der aktuellen Preisliste enthaltenen Lieferbedingungen hinsichtlich Fracht-, Liefer- und Versandkosten.
§ 6 Urheber-/ Markenrechte, technische Angaben
(1) An den von uns bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche vor. Der Vertrieb unserer Erzeugnisse ist nur unter den dafür bestehenden, geschützten Marken (u.a.: Creaton) zulässig.
(2) Technische Auskünfte und Ausführungsvorschläge erteilen wir im Rahmen unseres Kundendienstes unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften für das Bauwesen und der Regeln der Baukunst nach bestem Wissen. Der Besteller hat die Eignung der bestellten Ware und vorgeschlagene Ausführung für die beabsichtigte Verwendung selbst zu prüfen. Wir sind zur Änderung der technischen Daten des bestellten Liefergegenstandes berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
§ 7 Verpackungen
(1) Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine vom Standard abweichende Verpackung oder erfolgt der Versand der Ware auf Kanthölzern oder speziell als solchen gekennzeichneten Mehrwegpaletten, so wird dies gesondert berechnet.
(2) Der Besteller kann Mehrwegpaletten, die er durch Warenbezug erhalten hat, in gutem Zustand und für uns frachtfrei zurückgeben. Danach erhält er eine Gutschrift. Die Höhe der Gutschrift ergibt sich aus der Preisliste. Der Besteller kann nicht mehr Paletten zurückgeben als er beim Auftraggeber erhalten hat. Creaton führt bzgl. der Ausgaben und Rückgaben Listen, in denen der Mehrwegpaletten-Saldo ausgewiesen ist. Bei der Ermittlung des Saldos werden nur Ausgaben innerhalb der letzten 12 Monate berücksichtigt.
(3) Bei Selbstabholung erfolgt eine Frachtvergütung entsprechend unseren jeweiligen Preisliste, die wir auf Wunsch auch zusenden. Verpackungsmaterial findet keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Frachtgewichtes – Frachtvergütung erfolgt ausschließlich für das Warengewicht.
§ 8 Mängelansprüche
(1) Für Mängelansprüche gelten, soweit im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Dem Besteller obliegt es, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich, im kaufmännischen Verkehr spätestens binnen fünf Tagen und im nicht-kaufmännischen Verkehr binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Rechte aufgrund von Sachmängel ausgeschlossen. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.
(3) Voraussetzung für das geltend machen von Ansprüchen aufgrund von Mängeln ist, dass der Besteller die gekaufte Ware ordnungsgemäß behandelt und gelagert und den bauseitigen Einbau, die Verlegung, Montage oder sonstige Weiterverarbeitung entsprechend den geltenden Fachregeln, Richtlinien, Normen, den Auflagen der Zulassungen und unseren Werksvorschriften durchgeführt hat
(4) Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht etc. führen nicht zu einem Mangel.
(5) Bei berechtigter und rechtzeitig erhobener Mängelrüge des Bestellers sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(6) Unsere Beratung erfolgt unverbindlich, die Haftung hierfür ist – soweit gesetzlich möglich – dem Grunde oder der Höhe nach ausgeschlossen.
§ 9 Schadensersatz
(1) Soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, ist die Haftung ausgeschlossen.
(2) Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir eine Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen.
(3) Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Einer Pflichtverletzung der Creaton GmbH steht die ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Hat die Creaton GmbH eine Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel der Kaufsache geht.
(5) Das Vorstehende gilt insbesondere für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung einer Nebenpflicht oder sonstiger gesetzlicher Ansprüche.
(6) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben davon unberührt. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
§ 10 Eigentumsvorbehalt, Forderungssicherung
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang aller vom Besteller geschuldeten Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum der Creaton (Vorbehaltsware). Der Besteller ist verpflichtet die pflegliche Behandlung der Ware sicherzustellen.
(2) Im kaufmännischen Verkehr erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.
(4) Die Be- oder Verarbeitung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns übernommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
(5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns das anteilige Miteigentum überträgt. Entsprechendes gilt für den Fall der Verbindung oder Verarbeitung.
(6) Der Besteller ist berechtigt und ermächtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist. Der Besteller tritt uns im selben Umfang auch die Forderungen (einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek) ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. Ist der Besteller selbst Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten resultierenden Forderungen.
(7) Der Besteller bleibt berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers jedoch berechtigt, die ihm eingeräumte Einziehungsberechtigung im Hinblick auf die uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen. Der Besteller hat uns in diesem Fall die erforderlichen Informationen zu geben, die wir zur Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen benötigen. Die Abtretung der aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an Dritte ist dem Besteller nur gestattet, soweit sie zum Zwecke der Forderungseinziehung (Factoring) erfolgt.
(8) Übersteigt der realisierbare Wert der uns vom Besteller eingeräumten realisierbaren Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen zur Freigabe der Sicherheiten in entsprechendem Umfang verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Abtretung, salvatorische Klausel
(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht berührt. Es gilt vielmehr vereinbart, was wirksam – dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommend – vereinbart werden kann.
§ 12 Hinweise zur Datenverwendung
Falls wir Ihre elektronische Postadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben, nutzen wir diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Sie sind selbstverständlich berechtigt, jederzeit dieser Nutzung Ihrer Daten zu widersprechen. Hierfür entstehen keine anderen als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen. Ihren Widerspruch können Sie postalisch an Creaton GmbH, Widerruf, Dillinger Str. 60, 86637 Wertingen oder per E-Mail an info@creaton.de richten.
§ 13 Vertragssprache, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Vereinbarte Vertragssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Erfüllungsort für Lieferungen und bei Selbstabholung ist, soweit nicht ein anderes vereinbart ist – der Ort der Lieferstelle (Werk oder Vertriebslager), für Zahlungen die in der Rechnung bezeichneten Zahlstellen. Schecks sind zu senden an: Creaton GmbH, Dillinger Str. 60, 86637 Wertingen.
(3) Auf alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien aus dem Vertrag ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz der Creaton. Wir haben ferner das Recht, auch am für den Besteller zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
(5) Im nicht-kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand der Wohnsitz des Beklagten.
Stand: 05.07.2018